Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte einschließlich gesetzlicher Umlagen erhoben. Die Höhe dieser Entgelte richtet sich unter anderem nach der Länge der beanspruchten Leitung sowie der Anzahl der durchlaufenen Spannungsebenen zwischen Einspeisung und Entnahme.
Letztverbraucher mit einem hohen jährlichen Stromverbrauch können unter bestimmten Voraussetzungen von einem reduzierten Umlagesatz profitieren. Grundlage hierfür ist § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Voraussetzung für diese Privilegierung ist ein jährlicher Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle. Der reduzierte Umlagesatz gilt dabei ab der ersten Kilowattstunde oberhalb dieses Schwellenwerts.
Zusätzlich ist die frist- und formgerechte Mitteilung an den zuständigen Netzbetreiber erforderlich. Diese gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht obliegt allen privilegierten Letztverbrauchern.
Die Berechnung der verbrauchsabhängigen Umlage erfolgt für das jeweilige Abrechnungsjahr weiterhin auf Basis der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.F.) besteht für Letztverbraucher, die eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchten, eine Meldepflicht über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen. Für Letztverbraucher der Gruppe C ist zusätzlich ein entsprechendes Testat vorzulegen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung das Formular "Verminderung §19 Umlage". Senden Sie das ausgefüllte Formular als E-Mail-Anhang mit dem Betreff
„Meldung zur Umlageprivilegierung des Aufschlags für die besondere Netznutzung – [Firmenname] – [Abrechnungsjahr]“
an info@n-hf.de.
Sind Sie nicht der alleinige Letztverbraucher an der Abnahmestelle, müssen Sie uns dies ebenfalls mittels des bereitgestellten Formulars mitteilen. Strommengen, die über Ihre Marktlokation an andere Letztverbraucher weitergeleitet werden, werden ohne fristgerechte, separate und korrekte Meldung grundsätzlich mit dem Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A abgerechnet.
Sollten Sie Strommengen an nachgelagerte Letztverbraucher weiterleiten und für diese ebenfalls eine Privilegierung in Anspruch nehmen wollen, ist für jeden einzelnen Dritten ein separates Meldeformular erforderlich. In diesem Fall kann dieser Sie bevollmächtigen, die Meldung für ihn abzugeben. Bitte reichen Sie in diesem Fall eine entsprechende Vollmacht mit ein.
Die vollständige und korrekte Meldung einschließlich aller Nachweise muss spätestens bis zum 31. März des nachfolgenden Abrechnungsjahres bei uns eingehen.
Erfolgt keine fristgerechte Meldung, sind wir gesetzlich verpflichtet, die gesamte Strommenge für das jeweilige Abrechnungsjahr dem höheren Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A zuzuordnen. Eine nachträgliche Korrektur ist in der Regel nicht möglich.
Die Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten. Seitdem ist eine unbegründete Schätzung von Strommengen nicht mehr zulässig.
Grundsätzlich gilt:
Diese Vorschriften sind bei der Ermittlung und Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen zwingend zu berücksichtigen.
Zur Orientierung bei Mess- und Schätzvorgängen empfehlen wir den Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (Stand: Oktober 2020). Besonders relevant sind hierbei die Vereinfachungsregeln 15 bis 20, die grundsätzlich dem Bereich der Schätzung zugeordnet sind.
Wichtig: Sofern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einer dieser Vereinfachungsregelungen Gebrauch gemacht wird, ist uns dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.