Grundversorger

Feststellung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und all-gemeinen Preisen zu versorgen. Unter Grundversorger versteht man nach dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (§ 36 EnWG) das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt.

Für das Gasnetz der NHF ist dies die Gasversorgung Unterland GmbH in den Gemeinden Gundelsheim, Möckmühl, Neudenau, Oedheim, Offenau, Roigheim, Obersulm, Langenbrettach, Ahorn, Adelsheim, Kirchheim am Neckar und Neckarwestheim.

In den Gemeinden Gaildorf und Sulzbach-Laufen ist die Energieversorgung Gaildorf OHG in der Rolle des Grundversorgers.

Die Grundversorgungspflicht der zuvor genannten Energieversorgungsunternehmen gilt bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung der Grundversorger erfolgt zum 01.07.2024.