Energy Sharing

Was bedeutet Energy Sharing?

§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht seit 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen). Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass von einer EEG-Anlage in das öffentliche Netz eingespeister Strom unter bestimmten Bedingungen zeitgleich von Letztverbrauchern genutzt werden kann, die an anderer Stelle an das öffentliche Netz angeschlossen sind. So ist es beispielsweise möglich, mit Ihrer Photovoltaikanlage eingespeisten Überschussstrom an Ihre Nachbarn zu liefern.

Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung findet die Belieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes statt: Der Strom wird durch das öffentliche Netz des Netzbetreibers, bei dem Ihre Erzeugungsanlage angeschlossen ist, geleitet.

 

Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen

  • Sharing-Anbietende und Sharing-Teilnehmende sind unterschiedliche Personen. Sie müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.
  • Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.
  • Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.

 

Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing

Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüber hinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung: Energy Sharing über Ihren Direktvermarkter.

Der Direktvermarkter des Sharing-Anbietenden

  • bilanziert den gemeinsam genutzten Strom
  • nimmt den Strom ab, der nicht vom Sharing-Anbietenden und Sharing-Teilnehmenden verbraucht wurde
  • tritt als Reststromlieferant der Sharing-Teilnehmenden auf
  • rechnet die Netznutzungsentgelte der Sharing-Teilnehmenden mit der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH ab

Bitte klären Sie mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl, ob er ein solches Dienstleistungsmodell anbietet.

Die NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH darf nicht als Direktvermarkter auftreten und kann die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing nicht übernehmen.